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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- TALENTS
Stand: [17.03.2026]
§1 Geltungsbereich & Rolle der Agentur
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen KYORE AGENCY („Agentur“) und Influencern („Influencer“) im Rahmen der Vermittlung von Influencer-Marketing-Kooperationen.
(2) Die Agentur agiert ausschließlich als Vermittler und Koordinator zwischen dem Influencer und dem jeweiligen Unternehmen („Kunde“).
Der Vertrag über die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten kommt unmittelbar zwischen dem Influencer und dem Kunden zustande.
Die Agentur wird nicht selbst Vertragspartner der inhaltlichen Leistungen.
(3) Abweichende Bedingungen des Influencers gelten nur, wenn die Agentur diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§2 Vertragsdurchführung & Pflichten
(1) Art, Umfang, Plattformen, Laufzeit und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder Briefing.
(2) Der Influencer verpflichtet sich, Inhalte fristgerecht, entsprechend dem Briefing, markenkonform und technisch einwandfrei zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3) Der Influencer ist allein verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss Content spätestens 24 Stunden vor Veröffentlichung zur Freigabe eingereicht werden. Abweichungen sind schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine Veröffentlichung ohne vorherige Freigabe ist unzulässig, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Beanstandeter Content ist innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.
(6) Eine Erfolgsgarantie wird nicht geschuldet.
§3 Rechte, Inhalte & Freistellung
(1) Der Influencer gewährleistet, dass die erstellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen.
(2) Der Influencer stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus rechtswidrigen oder vertragswidrigen Inhalten resultieren. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, räumt der Influencer der Agentur ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht zu Referenz- und Eigenwerbezwecken ein.
(4) Weitergehende Nutzungsrechte (z. B. Paid Ads oder Buy-Out) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
§4 Fristen, Verschiebungen & Vertragsstrafe
(1) Veröffentlichungszeitpunkte sind verbindlich.
(2) Verschiebungen sind nur aus wichtigem Grund zulässig (z. B. Krankheit, höhere Gewalt, technische Störungen).
(3) Bei mehrfachen, nicht gerechtfertigten Verschiebungen oder schuldhaften Verzögerungen ist die Agentur berechtigt, nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags eine angemessene Kürzung der Vergütung oder eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.
(4) Die Agentur haftet nicht für Schäden infolge verspäteter oder unterlassener Veröffentlichung durch den Influencer.
§5 Mindestreichweite, Performance & Reporting
(1) Sofern eine Mindestreichweite vereinbart wird, ist die maßgebliche Berechnung im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
(2) Der Influencer ist verpflichtet, der Agentur spätestens sieben (7) Tage nach Kampagnenende sämtliche für die Performancebewertung relevanten Insights zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird die vereinbarte Mindestreichweite nicht erreicht, kann der Agentur ein Recht auf Nachbesserung eingeräumt werden, sofern dies im jeweiligen Einzelvertrag vorgesehen ist.
(4) Die Agentur ist berechtigt, die übermittelten Daten anonymisiert für Reportings, Analysen und interne Optimierungen zu nutzen.
(5) Eine Erfolgsgarantie wird nicht geschuldet.
§6 Kundenschutz, Wettbewerb & Integrität
(1) Der Influencer verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit sowie für drei (3) Monate nach Beendigung der jeweiligen Kooperation keine direkten oder indirekten Kooperationen mit Kunden einzugehen, die ihm erstmals durch die Agentur vorgestellt oder vermittelt wurden, sofern diese ohne Beteiligung der Agentur erfolgen.
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Abs. 1 ist die Agentur berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden. Sie darf jedoch die Höhe von 50 % der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Kampagnenvergütung nicht überschreiten.
(3) Während des vereinbarten Kampagnenzeitraums sowie einen (1) Monat vor und nach der jeweiligen Kooperation darf der Influencer keine Kooperationen für solche Produkte oder Dienstleistungen eingehen, die mit dem im Einzelvertrag konkret bezeichneten Vertragsgegenstand oder den dort definierten Wettbewerbern in unmittelbarem Wettbewerb stehen, sofern dies im Einzelvertrag ausdrücklich geregelt ist.
(4) Der Influencer sichert zu, keine unzulässigen Methoden zur künstlichen Steigerung von Reichweite oder Interaktionen zu nutzen.
(5) Rufschädigendes Verhalten berechtigt die Agentur zur fristlosen Kündigung.
§7 Content-Verfügbarkeit
(1) Sofern nicht anders vereinbart, darf Content vor Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Veröffentlichung nicht gelöscht oder verborgen werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Gründe, Plattformrichtlinien, technische Umstände oder sonstige vom Influencer nicht zu vertretende Gründe entgegenstehen.
(2) Story-Beiträge dürfen vor Ablauf von 24 Stunden nicht gelöscht oder verborgen werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Gründe, Plattformrichtlinien, technische Umstände oder sonstige vom Influencer nicht zu vertretende Gründe entgegenstehen.
(3) Die Agentur kann aus wichtigem Grund die Entfernung oder Anpassung von Content verlangen.
§8 Vergütung & Zahlung
(1) Ein Anspruch auf Auszahlung setzt die vollständige Leistungserbringung, die Bereitstellung der Insights sowie eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung voraus. Sofern die Agentur die Auszahlung im Namen und für Rechnung des Kunden abwickelt, steht die Auszahlung unter dem Vorbehalt des Zahlungseingangs des Kunden.
(2) Die Auszahlung erfolgt spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Rechnungen sind ausschließlich in digitaler Form an
accounting@kioreagency.com zu übermitteln.
(4) Die Agentur tritt nicht als eigener Schuldner der Vergütung auf.
(5) Der Influencer ist verpflichtet, seine Rechnung innerhalb von drei (3) Monaten nach vollständiger Leistungserbringung einzureichen. Bei verspäteter Rechnungsstellung kann sich die Auszahlung entsprechend verzögern. Ein Verlust des Vergütungsanspruchs tritt nur ein, soweit gesetzliche Verjährungs- oder Ausschlussfristen greifen oder die verspätete Geltendmachung für die Agentur unzumutbar ist.
(6) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen und Tätigkeiten des Influencers einschließlich aller damit verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Sämtliche im Zusammenhang mit der Erstellung der Inhalte entstehenden Zusatz- oder Sonderkosten trägt der Influencer selbst.
(7) Sofern die Agentur die Zahlung im Namen und für Rechnung des Kunden abwickelt, kann sich die Auszahlung an den Influencer bei Zahlungsverzug des Kunden entsprechend verzögern. Die Agentur wird den Influencer über wesentliche Zahlungsverzögerungen informieren. Die Agentur haftet nicht für Zahlungsverzögerungen oder Zahlungsausfälle des Kunden, sofern diese nicht von der Agentur zu vertreten sind.
§9 Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen, insbesondere Kampagnendetails, Preise und Strategien, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern sie nicht öffentlich bekannt sind.
§10 Haftung
(1) Der Influencer haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen.
(2) Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist – außer in den Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§11 Höhere Gewalt
(1) Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf höhere Gewalt oder sonstige außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Umstände zurückzuführen sind.
(2) Hierzu zählen insbesondere Plattformausfälle, algorithmische Änderungen, Account-Sperrungen, technische Störungen, behördliche Maßnahmen, Krankheit oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
(3) Für die Dauer der Störung ist die Agentur von ihren Leistungspflichten befreit.
§12 Kündigung & Schlussbestimmungen
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit vollständiger Leistungserbringung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
(4) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig und sofern der Influencer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist – der Sitz der Agentur.
(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Begriffserläuterungen
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Kampagnenzeitraum: Der Zeitraum, in dem die vertraglich vereinbarten Inhalte veröffentlicht und online verfügbar gehalten werden müssen, sofern ein solcher Zeitraum vereinbart wurde.
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Mindestreichweite: Die im jeweiligen Einzelvertrag festgelegte Mindestanzahl an Views oder sonstigen Performancekennzahlen, die durch die veröffentlichten Inhalte zu erreichen sind.
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Viewzahl: Die von der jeweiligen Plattform ausgewiesene Anzahl der Aufrufe eines Beitrags oder einer Story gemäß den offiziellen Plattform-Insights.
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Content: Sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten Beiträge, Storys, Videos, Reels, Texte, Bilder oder sonstige digitale Inhalte.
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Briefing: Die vom Kunden oder der Agentur bereitgestellten inhaltlichen, gestalterischen und technischen Vorgaben zur Umsetzung der Kampagne.
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Kampagnenvergütung: Die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Nettovergütung für die vollständige und ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen.
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Paid Ads: Jegliche Nutzung der Inhalte für bezahlte Werbeanzeigen oder gesponserte Platzierungen außerhalb der organischen Veröffentlichung.
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Kunde: Das werbetreibende Unternehmen, für dessen Produkt oder Dienstleistung die Kampagne durchgeführt wird.
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Einzelvertrag: Die gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Influencer, in der Art, Umfang, Vergütung und sonstige kampagnenspezifische Bedingungen geregelt werden.
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Wichtiger Grund: Ein Umstand, der unter Berücksichtigung aller Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.
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