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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- TALENTS
Stand: [17.03.2026]
§1 Geltungsbereich & Rolle der Agentur
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen KYORE AGENCY („Agentur“) und Influencern („Influencer“)
im Rahmen der Vermittlung von Influencer-Marketing-Kooperationen.
(2) Die Agentur agiert ausschließlich als Vermittler zwischen Influencer und Kunde. Der Vertrag über die inhaltliche Leistung kommt unmittelbar
zwischen Influencer und Kunde zustande; die Agentur wird nicht selbst Vertragspartner.
(3) Abweichende Bedingungen des Influencers gelten nur, wenn die Agentur diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§2 Vertragsdurchführung & Pflichten
(1) Art, Umfang, Plattformen, Laufzeit und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder Briefing.
(2) Der Influencer erstellt und veröffentlicht Inhalte fristgerecht, briefingkonform, markenkonform und technisch einwandfrei.
(3) Der Influencer ist allein verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart, ist Content spätestens 24 Stunden vor Veröffentlichung zur Freigabe einzureichen. Abweichungen sind schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine Veröffentlichung ohne Freigabe ist unzulässig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Beanstandeter Content ist innerhalb angemessener Frist zu korrigieren.
(6) Eine Erfolgsgarantie wird nicht geschuldet.
§3 Rechte, Inhalte & Freistellung
(1) Der Influencer gewährleistet, dass die erstellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen.
(2) Der Influencer stellt die Agentur von allen Drittansprüchen frei, die aus rechtswidrigen oder vertragswidrigen Inhalten entstehen,
einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, räumt der Influencer der Agentur ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht zu Referenz- und Werbezwecken ein.
(4) Weitergehende Nutzungsrechte (z. B. Paid Ads oder Buy-Out) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
§4 Fristen, Verschiebungen & Vertragsstrafe
(1) Veröffentlichungszeitpunkte sind verbindlich.
(2) Verschiebungen sind nur aus wichtigem Grund zulässig (z. B. Krankheit, höhere Gewalt, technische Störungen).
(3) Bei mehrfachen ungerechtfertigten Verschiebungen oder schuldhaften Verzögerungen kann die Agentur eine Vergütungskürzung
oder Vertragsstrafe gemäß Einzelvertrag geltend machen.
(4) Die Agentur haftet nicht für Schäden infolge verspäteter oder unterlassener Veröffentlichung durch den Influencer.
§5 Mindestreichweite, Performance & Reporting
(1) Sofern eine Mindestreichweite vereinbart wird, ist die maßgebliche Berechnung im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
(2) Der Influencer stellt der Agentur spätestens 7 Tage nach Kampagnenende alle relevanten Insights zur Verfügung.
(3) Wird die vereinbarte Mindestreichweite nicht erreicht, kann der Agentur ein Recht auf Nachbesserung eingeräumt werden,
sofern dies im jeweiligen Einzelvertrag vorgesehen ist.
(4) Die Agentur darf die Daten anonymisiert für Reportings, Analysen und interne Optimierungen nutzen.
(5) Eine Erfolgsgarantie wird nicht geschuldet.
§6 Kundenschutz, Wettbewerb & Integrität
(1) Der Influencer verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit sowie für 3 Monate nach Beendigung der jeweiligen Kooperation keine direkten oder indirekten Kooperationen mit Kunden einzugehen, die ihm durch die Agentur vorgestellt oder vermittelt wurden, sofern diese ohne Beteiligung der Agentur erfolgen.
(2) Bei schuldhaftem Verstoß kann die Agentur eine angemessene Vertragsstrafe verlangen, maximal 50 % der vereinbarten Kampagnenvergütung.
(3) Während des vereinbarten Kampagnenzeitraums sowie 1 Monat vor und nach der jeweiligen Kooperation darf der Influencer keine Kooperationen für solche Produkte oder Dienstleistungen eingehen, die mit dem im Einzelvertrag konkret bezeichneten Vertragsgegenstand oder den dort definierten Wettbewerbern in unmittelbarem Wettbewerb stehen, sofern dies im Einzelvertrag ausdrücklich geregelt ist.
(4) Der Influencer sichert zu, keine unzulässigen Methoden zur künstlichen Steigerung von Reichweite oder Interaktionen zu nutzen.
(5) Rufschädigendes Verhalten berechtigt die Agentur zur fristlosen Kündigung.
§7 Content-Verfügbarkeit
(1) Content darf vor Ablauf von 12 Monaten nach Veröffentlichung nicht gelöscht oder verborgen werden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Gründe,
Plattformrichtlinien oder sonstige vom Influencer nicht zu vertretende Umstände entgegenstehen.
(2) Story-Beiträge dürfen vor Ablauf von 24 Stunden nicht gelöscht oder verborgen werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Gründe,
soweit keine der in Abs. 1 genannten Gründe entgegenstehen.
(3) Die Agentur kann aus wichtigem Grund die Entfernung oder Anpassung von Content verlangen.
§8 Vergütung & Zahlung
(1) Die Auszahlung setzt vollständige Leistungserbringung, Bereitstellung der Insights sowie ordnungsgemäße Rechnungsstellung voraus.
Wickelt die Agentur die Zahlung im Namen des Kunden ab, steht sie unter Vorbehalt des Zahlungseingangs.
(2) Die Auszahlung erfolgt spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Rechnungen sind ausschließlich in digitaler Form an
accounting@kioreagency.com zu übermitteln.
(4) Die Agentur tritt nicht als eigener Schuldner der Vergütung auf.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Leistungserbringung einzureichen. Bei verspäteter Einreichung kann sich die Auszahlung verzögern.
Ein Verlust des Anspruchs tritt nur ein, soweit gesetzliche Fristen greifen oder die verspätete Geltendmachung für die Agentur unzumutbar ist.
(6) Mit der vereinbarten Vergütung sind alle Leistungen und Aufwendungen abgegolten. Zusatzkosten trägt der Influencer selbst.
(7) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann sich die Auszahlung entsprechend verzögern. Die Agentur informiert über wesentliche Verzögerungen,
haftet jedoch nicht für Zahlungsausfälle des Kunden, sofern sie diese nicht zu vertreten hat.
§9 Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen, insbesondere Kampagnendetails, Preise und Strategien, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden,
sofern sie nicht öffentlich bekannt sind.
§10 Haftung
(1) Der Influencer haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen.
(2) Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist, außer in den Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit, ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§11 Höhere Gewalt
(1) Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf höhere Gewalt oder sonstige außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Umstände zurückzuführen sind.
(2) Hierzu zählen insbesondere Plattformausfälle, algorithmische Änderungen, Account-Sperrungen, technische Störungen, behördliche Maßnahmen,
Krankheit oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
(3) Für die Dauer der Störung ist die Agentur von ihren Leistungspflichten befreit.
§12 Kündigung & Schlussbestimmungen
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit vollständiger Leistungserbringung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, insbesondere bei wiederholten oder schwerwiegenden Pflichtverstößen,
die eine Fortsetzung unzumutbar machen.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
(4) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig und sofern der Influencer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, der Sitz der Agentur.
(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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